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Neues aus der Friseurmeisterschule: Inflationsausgleichsprämie im Friseurhandwerk?

Inflationsausgleichsprämie im Friseurhandwerk?

Die Bundesregierung hat letztes Jahr im Oktober beschlossen, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter aufgrund der hohen Inflation steuer- und abgabenfrei mit einem Betrag bis zu 3.000,- unterstützen können. Dieses Konstrukt nennt man Inflationsausgleichsprämie. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Unternehmen.

Die Zuwendungsmöglichkeit ist bis 31.12.2024 befristet und kann in einer Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um eine Lohnumwandlung handeln darf, sondern, dass die Prämie zusätzlich zum Lohn bezahlt wird. Jeder Mitarbeiter kann eine Inflationsausgleichsprämie erhalten, also auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.

Steigende Kosten belasten Friseursalons

Viele große Unternehmen zahlen wie selbstverständlich diese Prämie und honorieren damit die Leistung der Mitarbeiter in dieser schwierigen Zeit. Im Friseurhandwerk ist die Sachlage indes nicht so leicht. So ist erst letztes Jahr der Mindestlohn auf 12,- € angehoben worden, womit die Lohngruppen I bis III des Entgelttarifvertrages des bayerischen Friseurhandwerks praktisch außer Kraft gesetzt wurden, das diese alle unterhalb der 12,- € - Marke lagen. Das alleine wirkt sich schon auf die Endpreise im Friseurhandwerk aus und die Kunden sehen den Wert der Leistung eines Friseurs leider oft nicht oder wollen ihn nicht sehen.

Bei steigender Inflation sitzt auch beim Endkunden das Geld nicht so locker und dann wird genau überlegt, wofür das Geld ausgegeben wird. Gespart wird dann meist am Luxus oder am eigenen Äußeren (Kosmetik, Beautyprodukte, Wellness oder auch der Friseur). Die höheren Preise, die der Friseur verlangt, müssen demnach nicht nur die höheren Löhne sondern auch die sinkende Besuchshäufigkeit der Kunden abfangen. Und in diesen Zeiten gibt es nun die Möglichkeit eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Ich gönne sie jedem Mitarbeiter, bin jedoch gespannt, wie viele Friseure sich das leisten können.

Friseurmeister aufgepasst: betriebliche Übung vermeiden!

Falls jemand vor hat, diese Prämie zu bezahlen und das Ganze den Mitarbeitern in mehreren Teilbeträgen zukommen zu lassen, sollte auf jeden Fall an den rechtlichen Fall der „betrieblichen Übung“ denken, den die meisten evtl. von Weihnachtsgeldzahlungen kennen. Diese besagt, dass, wenn Leistungen vorbehaltlos mehrere Male hintereinander gewährt wurden, der Mitarbeiter plötzlich einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat.

Halten Sie deshalb in einem unterschriebenen Schreiben die Freiwilligkeit der Leistung fest, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sollten Sie vorhaben, die Prämie zu bezahlen, haben wir für Sie ein Musterschreiben zur Vermeidung der betrieblichen Übung vorbereitet, dass Sie sich hier downloaden können:

Download: Musterschreiben

Nur noch ein Schritt ...

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