friseurmeisterschule - Herausforderungen und Chancen im neuen Jahr für Dich als Friseurmeister
Neues aus der Friseurmeisterschule: Herausforderungen und Chancen im neuen Jahr für Dich als Friseurmeister

Alle Jahre wieder: Herausforderungen und Chancen im neuen Jahr für Dich als Friseurmeister

Nicht nur für dich als Friseurmeister mit eigenem Salon oder als Salonleitung sondern auch für alle anderen Selbständigen und Unternehmer bringen Jahreswechsel meist auch viele Neuerungen mit sich.

Ab Januar werden sich einige Dinge ändern, kommen hinzu oder fallen weg. Während du also auf die neuen Trends im Februar wartest und dich vielleicht vom Weihnachtsstress erholst, musst du bereits einiges Neues wissen oder schon eingeführt haben.

In diesem Beitrag möchte ich dir die "Top 10"-Änderungen für 2025 ganz kurz erläutern, die dich als Friseur-Unternehmer und Selbständiger betreffen könnten.

#1 E-Rechnung

Ab Januar ist es verpflichtend, dass der Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich gewährleistet sein muss. Dies betrifft dich vor allem bei Rechnungen der Industrie, des Großhandel, etc. für Waren und Leistungen aller Art.

Dabei gilt eine herkömmliche Rechnung als PDF-Datei nicht als E-Rechnung im Sinne der neuen Regelung, da sie keine strukturierten Daten enthält und nicht automatisiert weiterverarbeitet werden kann.

Für die Rechnungsstellung gibt es noch einen Aufschub bis Ende 2027. Ab dann musst auch du eventuell E-Rechnungen schreiben, wenn du z.B. Stuhlmiete anbietest, deinen Salon für Fotoshootings an Industriepartner vermietest oder als Trainer/in oder Stylist/in für Industrie, Handel oder Gewerbe tätig bist.

#2 Kassensysteme

Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt zu melden. Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, endet die Meldungsfrist am 31. Juli 2025.

Bei Kassensystemen, die ab dem 1. Juli 2025 erworben oder außer Betrieb genommen werden, muss die Meldung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb oder der Stilllegung erfolgen.

#3 Neue Kleinunternehmerregelung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmerregelung reformiert, was bedeutet, dass die Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuerbefreiung angehoben werden. Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf künftig bis zu 25.000 Euro betragen, anstelle der bisherigen Grenze von 22.000 Euro. Außerdem wird die Umsatzgrenze für das laufende Jahr auf 100.000 Euro erhöht, was eine erhebliche Steigerung im Vergleich zu den bisherigen 50.000 Euro darstellt.

#4 Entlastung bei Umsatzsteuervoranmeldung

Auch im Bereich der Umsatzsteuer gibt es ab 2025 eine bedeutende Erleichterung. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss dann nur noch vierteljährlich eingereicht werden, vorausgesetzt, die Zahllast des vorangegangenen Kalenderjahres überschreitet nicht 9.000 €. Bis Ende 2024 lag diese Grenze noch bei 7.500 €, was viele kleine Unternehmen dazu zwang, monatliche Meldungen abzugeben.

Mit der Anhebung um 1.500 € können künftig Unternehmen mit einer geringeren Steuerlast auf die vierteljährliche Meldung umsteigen. Dies verringert deinen Verwaltungsaufwand erheblich und schafft dir mehr Zeit für deine eigentlichen Tätigkeiten.

#5 Mindestlohn erhöht sich

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 12,82 Euro pro Stunde. Du solltest jetzt prüfen, ob der neue Mindestlohn eingehalten wird und ob Arbeitsverträge angepasst werden müssen. Auch das Lohngefüge zwischen ungelernten Hilfskräften und Gesellen solltest du als Chef im Auge behalten.

#6 BFSG

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Dies hat unter anderem auch Auswirkungen auf Webseiten. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese ab dann barrierefrei gestaltet sein. Wenn du über deine Webseite Produkte verkaufst, z.B. Haarpflegeprodukte musst du diese auf alle Fälle barrierefrei gestalten.

#7 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) umfassender gestaltet. Bisher war sie hauptsächlich auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Zukünftig werden zudem folgende Informationen erfasst und zurückgemeldet:

- Zeiten für stationäre Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
- Teilstationäre Krankenhausaufenthalte
- Arbeitsunfähigkeitszeiten aus dem Ausland für privat versicherte Mitarbeiter

Wenn Mitarbeiter arbeitsunfähig sind, hast du als Arbeitgeber die Möglichkeit, den erforderlichen Nachweis abzurufen. Dies geschieht über das Entgeltabrechnungsprogramm, das mit der gesetzlichen Krankenkasse verbunden ist. Die Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters überprüft, ob die vom Arzt gemeldeten Daten zur Arbeitsunfähigkeit (AU-Daten) vorliegen, und gibt diese Informationen anschließend an dich als Arbeitgeber weiter.

#8 Änderungen bei Sozialabgaben

Im Jahr 2025 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhöht. In der Krankenversicherung wird die Grenze auf 66.150 € jährlich angehoben, was einem monatlichen Einkommen von 5.512,50 € entspricht. Bis zu diesem Betrag wird das Einkommen zur Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Zudem wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Für die allgemeine Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze zu Beginn des Jahres erstmals in ganz Deutschland einheitlich auf 8.050 € pro Monat festgelegt, was 96.600 € im Jahr entspricht. Bisher gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern: 2024 betrug die Grenze in den neuen Bundesländern 7.450 € monatlich, während sie in den alten Bundesländern bei 7.550 € lag.

Darüber hinaus wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2025 auf jährlich 73.800 € (monatlich 6.150 €) festgelegt. Im Jahr 2024 lag diese Grenze noch bei 69.300 € pro Jahr (monatlich 5.775 €). Diese Änderungen sind besonders relevant für Selbstständige, die von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln möchten.

#9 Mini-Jobgrenze erhöht sich

Ab 2025 wird mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Verdienstgrenze für Minijobs angehoben – von derzeit 538 Euro auf 556 Euro. Dies bedeutet, dass Beschäftigte, die zum Mindestlohn arbeiten, auch künftig denselben Stundenumfang beibehalten können, ohne dass sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der maximale Jahresverdienst für Minijobber steigt somit von 6.456 Euro auf 6.672 Euro.

#10 Mindestausbildungsvergütung steigt

Für Auszubildende, die im kommenden Jahr ihre Lehre beginnen, gelten die folgenden Mindestvergütungen: Im ersten Lehrjahr liegt die monatliche Vergütung bei mindestens 682 Euro. Im zweiten Jahr, für die Azubis, die 2025 ihre Ausbildung starten, beträgt die Mindestvergütung 805 Euro. Im dritten Jahr steigt dieser Betrag auf 921 Euro.

 

Das waren sie also, die "Top 10"-Neuerungen für 2025. Wie du siehst, bietet dir das neue Jahr als Saloninhaber oder Selbständigen zahlreiche Herausforderungen.

Es bleibt ein Spagat zwischen Kreativität und Leidenschaft für den Beruf und der Tristesse der Bürokratie.

Mit einer guten Struktur, Organisation und Strategie, viel Leidenschaft und dem Blick für neue Trends kannst du jedoch deinen Salon erfolgreich führen und deine Kunden nach wie vor begeistern.

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